Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - SV Prosenz und Novak GmbH - Ingenieur- und Sachverständigenbüro
1. Geltungsbereich
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Firma „SV Prosenz und Novak GmbH“ (im Folgenden „Auftragnehmer“), das sind insbesondere alle Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch das Unternehmen im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner) und im Bereich Dienstleitung und Consulting, soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.
b) Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt, bis auf einige begründete Ausnähmen, nach den in der ÖNORM B1121, L1122, L1123 und L1125 geregelten Standards, sowie anderen aktuellen Regelwerken wie z.B. der „Leitfaden Baumsicherheitsmanagement“ (Hrsg. Stadt Wien) sofern diese Geschäftsbedingungen oder der zugrunde liegende Vertrag nichts Abweichendes regelt und die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 diesen Geschäftsbedingungen nicht widerspricht.
c)Die genaue Arbeitsweise ist im, dem Auftraggeber übermittelten Dokument „Vorgehensweise und Durchführung“ zu finden und wird, sofern keine Einwände eingebracht werden akzeptiert.
d) Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen. Die AGB sind auf der Webseite einsehbar und werden dem Verbraucher vor Vertragsabschluss zur Aushändigung angeboten.
e) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
f) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
g) Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
2. Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote des Auftragnehmers samt dazugehörigen Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich, und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Die Angebotsgültigkeit ist, falls nicht anders schriftlich festlegt, maximal drei Monate ab Ausstellungsdatum.
b) Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich.
c) Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim Auftragnehmer gebunden. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen.
d) Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die weitere Verwendung der bezahlten Unterlagen obliegt dem Auftraggeber.
3. Auftragserteilung, Vertragsabschluss
a) Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung unmöglich macht.
b) Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Die Vergabe des Auftrages - ganz oder teilweise - an Subplaner/-unternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
c) Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.
d) Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aber aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind 4. Ausführung der Arbeiten
e) Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet. Einbauten oder andere für den Auftragnehmer unerkennbare Werke, die der Schonung bedürfen sind durch den Auftraggeber zu melden.
f) Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.
g) Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.
4. Abnahme
a) Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen/zu melden. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen. Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.
b) Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). .
5. Mängelrüge
a) Für Lieferungen unter Unternehmern gilt § 377 UGB: Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.
b) Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
c) Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren möglicher Entdeckung zu rügen.
d) Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware/Dienstleistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln sind in diesem Fällen ausgeschlossen.
6. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz
a) Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c) Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten.
d)Für alle anderen Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.
e) Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
- bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,
- in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:
- bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;
- bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme,
jedoch höchstens 750.000,00 Euro.
3) Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
e) Der Auftragnehmer leistet Gewähr- dass seine Leistungen, die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien.
f) Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut/Beikraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
g) Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung / Leistung möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.
h) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Abnahme (vgl. Abschnitt 4) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.
g) Schadensersatzansprüche des Abnehmers wegen eines Mangels sind innerhalb von einem Jahres ab Kenntnis des Schadens und Schädigers geltend zu machen.
7. Rechnungslegung, Honorar und Zahlung
a) Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
b) Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung.
c). Darüber hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen abgegolten.
d) Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung 1) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder 2) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen.
e) Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind abzüglich eines 7%-igen Deckungsrücklasses binnen 8 Tagen zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. Der Deckungsrücklass kann über Verlangen des Auftragnehmers durch einen Bankgarantiebrief ersetzt werden.
f) Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3 % der Auftragssumme nicht übersteigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Haftrücklass durch eine Bankgarantie zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich.
g) Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.
h) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
i) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
8. Eigentumsvorbehalt, Schutz der Pläne
a) Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum der SV Prosenz und Novak GmbH.
b) Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällige, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
c) Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
d) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
e) Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.
f) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
9. Geheimhaltung
a) Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
10. Schiedsgutachten und Gerichtsstand
a) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz hat, aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.
b) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist dasjenige sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Leistungserfüllung erfolgte, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt oder zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.
Stand 16.10.2025